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Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.05.2016
12 K 562/13 -

Kein steuerlicher Abzug von Studienkosten bei Stipendium

Gericht verneint steuerliche Berücksichtigung von Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten

Studienkosten können nicht als (vorweggenommene) Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Kosten im Rahmen eines Stipendiums steuerfrei erstattet wurden. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Rechtsanwalt geklagt, der für sein Aufbaustudium zum Master of Laws in den USA ein Stipendium des Deutschen Akademischen Auslandsdienstes (DAAD) erhielt. Von den Kosten für das Auslandsstudium in Höhe von insgesamt ca. 30.000 Euro wurden ihm vom DAAD 22.000 Euro erstattet. Der Kläger machte in seiner Steuererklärung für das Streitjahr 2010 gleichwohl die gesamten Kosten als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass die Stipendiumsleistungen des DAAD steuerlich wie Unterhaltszahlungen der Eltern zu behandeln seien und die Studienkosten deshalb in vollem Umfang abziehbar blieben. Das Finanzamt sah dies anders und berücksichtigte die Studienkosten nur insoweit als Werbungskosten, wie sie nicht vom DAAD erstattet wurden.

FG lehnt weitergehenden Abzug von Studienkosten ab

Die Klage dagegen gerichtete blieb erfolglos. Das Finanzgericht Köln lehnte einen weitergehenden Abzug der Studienkosten ebenfalls ab. Es vertrat die Auffassung, dass der Kläger im Ergebnis keine Aufwendungen getragen habe, soweit ihm die Kosten durch das Stipendium steuerfrei erstattet worden seien. In dieser Höhe sei er durch die Ausgaben nicht wirtschaftlich belastet gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2016
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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