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Das Finanzamt hatte bei der Überprüfung eines Fahrtenbuches festgestellt, dass in einem Jahr lediglich eine Fahrt nicht aufgezeichnet war. In einem anderen Jahr stimmten die Kilometerangaben im Fahrtenbuch mit den Angaben in den Werkstattrechnungen nicht überein. Das Finanzamt erkannte die Fahrtenbücher jeweils nicht an und nahm in den Streitjahren eine Besteuerung nach der sog. 1 %-Regelung vor.
Die hiergegen gerichtete Klage war insoweit erfolgreich. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist ein
Darüber hinaus enthält das Urteil weitere Aussagen zur Dienstwagenbesteuerung. Danach kann auch eine ausschließlich berufliche Nutzung regelmäßig nur durch ein ordnungsgemäßes
Der Bundesfinanzhof hat erst kürzlich einige grundlegende Fragen zur Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs geklärt: Nach dieser Rechtsprechung muss ein ordnungsgemäßes
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Köln vom 15.06.2006
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Dokument-Nr. 2599
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