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Finanzgericht Köln, Urteil vom 27.04.2006
10 K 4600/04 -

Kleinere Mängel bei der Führung des Fahrtenbuches führen nicht zwingend zur 1 %-Regelung

Finanzamt darf Fahrtenbuch bei kleineren Mängeln nicht automatisch verwerfen

Das Finanzamt hatte bei der Überprüfung eines Fahrtenbuches festgestellt, dass in einem Jahr lediglich eine Fahrt nicht aufgezeichnet war. In einem anderen Jahr stimmten die Kilometerangaben im Fahrtenbuch mit den Angaben in den Werkstattrechnungen nicht überein. Das Finanzamt erkannte die Fahrtenbücher jeweils nicht an und nahm in den Streitjahren eine Besteuerung nach der sog. 1 %-Regelung vor.

Die hiergegen gerichtete Klage war insoweit erfolgreich. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist ein Fahrtenbuch erst dann nicht anzuerkennen, wenn es mehrere ins Gewicht fallende Mängel aufweist.

Darüber hinaus enthält das Urteil weitere Aussagen zur Dienstwagenbesteuerung. Danach kann auch eine ausschließlich berufliche Nutzung regelmäßig nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Ist ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, so kommt die 1 %-Regelung für das gesamte Jahr zur Anwendung. Die von der Klägerin begehrte Einschränkung auf die Monate, in denen das Fahrtenbuch fehlerhaft war, lehnte der Senat ab.

Der Bundesfinanzhof hat erst kürzlich einige grundlegende Fragen zur Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs geklärt: Nach dieser Rechtsprechung muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu den beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten. Diese Angaben müssen sich grundsätzlich aus dem Fahrtenbuch selbst ergeben (Urteile des Bundesfinanzhof vom 9.11.2005 VI R 27/05, vom 16.11.2005 VI R 64/04 und vom 16.3.2006 VI R 87/04).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Köln vom 15.06.2006

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