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Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.01.2007
10 K 2841/05 -

Arbeitnehmereigenschaft einer Telefonistin im Telefonsex-Call-Center bejaht

Telefonistin muss keine Gewerbesteuer zahlen

Das Finanzgericht Köln hat eine Telefonistin eines Telefonsex-Unternehmens als nichtselbständig tätig eingestuft und hob daher einen Gewerbesteuermessbescheid auf.

Eine Telefonistin, die ihre Gespräche im Call-Center eines Telefonsex-Unternehmens führt, ist auch dann nichtselbständig tätig, wenn sie als „freie Mitarbeiterin“ beschäftigt wird und ihr weder Kranken- oder Urlaubsgeld noch sonstige Sozialleistungen gewährt werden. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln entschieden.

Er hob den mit der Klage angefochtenen Gewerbesteuermessbescheid auf, weil die Klägerin aus ihrer Tätigkeit in dem CallCenter keine gewerblichen Einkünfte, sondern Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielte. Der Senat nahm dabei eine Gesamtabwägung der für und gegen eine Selbständigkeit sprechenden Umstände vor. Er stützte die Annahme einer nichtselbständigen Beschäftigung insbesondere darauf, dass die Klägerin hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Inhalt ihrer Tätigkeit – arbeitnehmertypisch - weisungsgebunden war und kein nennenswertes Unternehmensrisiko trug.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Finanzgerichts Köln vom 15.02.2007

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