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Finanzgericht Köln, Urteil vom 11.12.2018
10 K 1668/17 -

Kein Spendenabzug für Zahlung zur Dauer-Unterbringung eines sog. Problemhundes

Zweckgebundene Zahlung stellt keine "Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke" dar

Das FG Köln hat entschieden, dass eine zweckgebundene Zahlung zur Dauer-Unterbringung eines sogenannten Problemhundes in einer Tierpension nicht als Spende abgezogen werden kann.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Als "Gassigängerin" eines Tierschutzvereins wuchs der Klägerin ein sog. Problemhund ans Herz, der nicht mehr vermittelbar war. Da die Klägerin den Hund nicht selbst aufnehmen konnte und dem Tierschutzverein entsprechende Mittel fehlten, zahlte die Klägerin 5.000 Euro für die dauerhafte Unterbringung des Hundes in einer gewerblichen Hundepension. Der als gemeinnützig anerkannte Tierschutzverein stellte hierfür eine Spendenbescheinigung aus, die die Klägerin bei ihrer Einkommensteuererklärung vorlegte.

Streit um Unterbringungskosten für "Problemhund"

Das Finanzamt erkannte die Zahlung nicht als Spende an. Mit der hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass der von ihr geleistete Betrag dem Tierschutz gedient habe. Es sei unerheblich, dass das Geld dem Tierschutzverein nicht zur freien Verfügung gestanden habe.

FG: Keine Spende eher Unterhaltsleistung

Dem folgte das Gericht nicht und versagte den Spendenabzug. Der Tierschutzverein habe nicht selbst über den Betrag verfügen können. Die Klägerin habe gerade keine "Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke" in das Vereinsvermögen gemacht, sondern eine gezielte Zuwendung zur Versorgung eines ganz bestimmten, ihr besonders wichtigen Tieres. Die Zahlung sei eher als Unterhaltsleistung anzusehen. Bei dieser besonderen Gestaltung habe die Klägerin auch nicht auf die Spendenbescheinigung vertrauen dürfen.

Revision zugelassen

Der Bundesfinanzhof in München hat auf die durch die Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 12.12.2019 die Revision zugelassen, die unter dem Aktenzeichen X R 37/19 geführt wird.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2020
Quelle: Finanzgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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