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Finanzgericht Köln, Beschluss vom 28.02.2019
1 V 2304/18 -

Doku-Reality-Show "Zuhause im Glück": Renovierungen sind als geldwerter Vorteil zu versteuern

Finanzamt muss bei Steuerfestsetzung jedoch klar zwischen Kosten der Renovierung und allgemeinen Produktionskosten der Sendung differenzieren

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein Teilnehmer an der Doku-Reality-Show "Zuhause im Glück" die bei ihm durchgeführten Renovierungen als geldwerten Vorteil versteuern muss.

Beim Fernsehformat "Zuhause im Glück" werden die Eigenheime bedürftiger Familien umgebaut und renoviert. Auch der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls überließ sein Haus zur Aufzeichnung der Umbau- und Renovierungsarbeiten. Daneben verpflichtete er sich zu Interviews und zur Kamerabegleitung. Zudem räumte er der Produktionsgesellschaft umfassend die Verwendungs- und Verwertungsrechte an den Filmaufnahmen ein. Hierfür erhielt der Antragsteller zwar kein Geld, er brauchte jedoch die Renovierungskosten nicht zu bezahlen. Das Finanzamt besteuerte 65 % der angefallenen Kosten als zusätzliches Einkommen.

Nur reine Renovierungsleistungen sind steuerpflichtig

Das Finanzgericht Köln entschied, dass der Antragsteller die Einkommensteuer vorläufig überwiegend nicht zu bezahlen braucht. Das Gericht gab dem Finanzamt zwar dem Grunde nach Recht. Denn der Teilnehmer erbringe gegenüber der Produktionsgesellschaft unterschiedliche Leistungen, die als sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG versteuert werden müssten. Dennoch hat das Finanzgericht die Vollziehung der Steuer überwiegend ausgesetzt. Denn das Finanzamt habe nicht klar zwischen den Kosten der Renovierung und den allgemeinen Produktionskosten der Sendung differenziert. Nur die reinen Renovierungsleistungen seien steuerpflichtig.

Die Entscheidung ist im vorläufigen Rechtsschutz ergangen, mit dem sich der Antragsteller gegen die Vollziehung und damit die Bezahlung der Einkommensteuer bis zur Entscheidung über seinen Einspruch gewendet hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2019
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online (pm/kg)

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