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Finanzgericht Köln, Urteil vom 16.10.2017
1 K 1637/14 und 1 K 1638/14 -

Steuererklärung kann auch beim unzuständigen Finanzamt fristwahrend eingereicht werden

Pflicht zur Abgabe des Veranlagungsantrags beim zuständigen Finanzamt gesetzlich nicht vorgeschrieben

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass der Einwurf einer Steuererklärung am letzten Tag der Antragsfrist selbst dann fristwahrend ist, wenn er beim unzuständigen Finanzamt erfolgt.

Die Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits warfen ihre Steuererklärungen 2009 am 31. Dezember 2013 gegen 20 Uhr bei einem unzuständigen Finanzamt ein. Das zuständige Finanzamt lehnte eine Veranlagung mit der Begründung ab, dass die Erklärung erst 2014 an es weitergeleitet worden sei. Der Antrag auf Durchführung einer Veranlagung sei damit erst nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist und damit verspätet gestellt worden.

Einwurf der Erklärungen außerhalb der üblichen Bürozeiten geht nicht zu Lasten der Kläger

Dem folgte das Finanzgericht Köln nicht und verpflichtete das Finanzamt die Veranlagungen für 2009 durchzuführen. Er vertrat die Auffassung, dass es gesetzlich nicht vorgeschrieben sei, dass ein Veranlagungsantrag beim zuständigen Finanzamt eingehen müsse. Auch könne die Finanzverwaltung einem steuerlich unberatenen Bürger nicht die Unzuständigkeit eines Finanzamts vorhalten, wenn sie selbst nach außen als einheitliche Verwaltung auftrete. Schließlich gehe auch der Einwurf der Erklärungen außerhalb der üblichen Bürozeiten nicht zu Lasten der Kläger. Insoweit habe die Finanzverwaltung einen generellen Empfangs- bzw. Zugangswillen.

Finanzamt legt Revision ein

Das beklagte Finanzamt hat die zugelassenen Revisionen eingelegt. Die Verfahren werden beim Bundefinanzhof in München unter den Aktenzeichen VI R 37/17 und VI R 38/17 geführt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2017
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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