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Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) reicht es aus, wenn die in Deutschland ansässigen Gesellschafter einer spanischen Kapitalgesellschaft die Möglichkeit haben, eine von der Kapitalgesellschaft in Spanien gehaltene Immobilie jederzeit unentgeltlich zu nutzen. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung kommt es nicht an. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.
Geklagt hatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten, die an zwei spanischen
Das Hessische Finanzgericht bejahte die im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzte verdeckte Gewinnausschüttung dem Grunde nach. Wenn eine spanische S.L. eine in ihrem Gesellschaftsvermögen vorhandene
Die Einkommensteuerbescheide waren allerdings insoweit rechtswidrig, als das Finanzamt die vGA mit dem Abgeltungssteuersatz nach § 32 d Abs. 1 EStG besteuert hat, denn dessen Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. Es war daher der persönliche Steuersatz der Kläger anzuwenden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2021
Quelle: Hessisches Finanzgericht, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29831
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