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Die Unterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) wegen Krankheit führt nicht zum Verlust des Kindergeldanspruchs. Dies gilt auch dann, wenn das FSJ bei einem anderen Träger fortgesetzt wird. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein grundsätzlich kindergeldberechtigter Vater geklagt, dessen Tochter nach Abschluss des Gymnasiums ein Freiwilliges Soziales Jahr begann. Im Laufe des kommenden Jahres verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Kindes, welches bereits seit seiner eigenen Schulzeit an Bulimie und Anorexie litt, derart, dass es das FSJ zu Ende Mai 2018 kündigte und sich in stationäre Behandlung begab. Im Anschluss daran absolvierte es weiter ein FSJ bei einem anderen Träger. Im Hinblick auf die Ableistung des FSJ im Anschluss an die Schulzeit erhielt der Kläger zunächst
Das Hessische Finanzgericht gab der Klage statt. Es sei im Hinblick auf den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, der die Berücksichtigung von Kindern in Ausbildung regelt, allgemein anerkannt, dass für die Zeit einer
Unerheblich sei dabei auch, so das Finanzgericht dass das Kind das FSJ bei einem anderen Träger fortgesetzt hatte. Für das Gericht war im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht zweifelhaft, dass das Kind stets die Absicht gehabt habe, das FSJ nach seiner Genesung fortzusetzen.
Die gegen das Urteil eingelegte Revision ist beim Bundefinanzhof unter dem Az. III R 15/20 anhängig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2020
Quelle: Hessisches Finanzgericht, ra-online (pm/rb)
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Dokument-Nr. 28669
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