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Das Hessische Finanzgericht hat im Falle eines Zeitsoldaten dessen Bundeswehrstützpunkt einkommensteuer-rechtlich als erste Tätigkeitsstätte angesehen und damit seine Klage im Wesentlichen abgewiesen.
Der Kläger hielt den Stützpunkt nicht für seine erste
Das Gericht hat den begehrten höheren Werbungskostenabzug versagt. Für die Begründung einer ersten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2021
Quelle: Finanzgericht Hessen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30413
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