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Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 03.05.2010
3 K 299/10 -

Beim Verkauf von sog. Schrott-Immobilien sind Schuldnererlass und Abschreibungen zu versteuern

Auch in anspruchgenommene Abschreibungsbeträge sind anzusetzen

Besitzer von sog. Schrott-Immobilien, die mit der finanzierenden Bank einen Schuldenerlass ausgehandelt haben, müssen den Erlassbetrag im Jahr des Verkaufs der Schrott-Immobilie auch dann versteuern, wenn der Erlass mit der Bank zeitlich bereits vor dem Verkaufsjahr vereinbart und wirksam wurde. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.

Im hiesigen Streitfall hatte der Kläger im Jahr 1997 eine Eigentumswohnung für 100.000,- € gekauft. Den vollen Kaufspreis hatte er durch Darlehensvertrag finanziert. Die Verkäuferin sollte vor der Übergabe die Wohnung noch sanieren, wozu es nicht kam, da die Verkäuferin insolvent wurde. Aufgrund der weiterhin vorhandenen Mängel konnte der Kläger die Wohnung nicht vermieten und die Darlehensraten nicht zahlen. Deshalb schloss er mit der finanzierenden Bank im Jahr 2002 eine Rückabwicklungsvereinbarung, wonach die Bank dem Kläger einen Betrag von 50.000,- € erließ und die finanzierte Eigentumswohnung auf ihre Rechnung verwerten durfte. Im Jahr 2004 verkaufte der Kläger die Eigentumswohnung für 6.000,- €, die an die Bank zu überweisen waren.

Finanzamt setzt Schuldenerlass als Verkaufserlös an

Der Kläger machte 2004 in der Einkommenssteuererklärung aus dem Wohnungsverkauf einen Verlust von 22.000,- € geltend. Das Finanzamt ermittelte dagegen einen Veräußerungsgewinn von 32.000,- €, wobei es - im Gegensatz zum Kläger - neben den bisher in Anspruch genommenen Abschreibungsbeträgen auch den bereits im Jahr 2002 vereinbarten Schuldenerlass von 50.000,- € steuerwirksam als Verkaufserlös ansetzte.

Das wollte der Kläger nicht akzeptieren, weil nach seiner Auffassung das Kreditgeschäft und das Verkaufsgeschäft zu trennen seien. Der Schuldenerlass von 50.000,- € aus dem Jahr 2002 sei steuerlich im Jahr 2004 nicht mehr zu erfassen.

Sog. Zufluss-Prinzip gilt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht

Die Kasseler Richter urteilten, dass bei der Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften das sog. Zufluss-Prinzip, wonach Einnahmen nur in dem Kalenderjahr des Zuflusses erfasst werden, aus systematischen und verfassungsrechtlichen Gründen nicht gilt. Der Veräußerungsgewinn des Jahres 2004 müsse neben den bisherigen Abschreibungen auch die wirtschaftlichen Vorteile des Schuldenerlasses aus 2002 enthalten. Der Kläger habe den Schuldenerlass nur deshalb erlangt, weil er der Bank im Gegenzug das Recht eingeräumt habe, wie ein Eigentümer über die Eigentumswohnung zu verfügen. Käuferin der Wohnung im Jahr 2004 sei zudem eine Konzerntochtergesellschaft der erlassenden Bank gewesen, die gerade zu dem Zweck der Rückabwicklung gescheiterter Immobiliengeschäfte und Darlehensverträge gegründet worden sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2010
Quelle: Hessisches Finanzgericht / ra-online

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