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Wird in einem Bescheid über die Feststellung eines Grundbesitzwertes zum Zwecke der Erbschaftsteuer ein Grundstück so fehlerhaft bezeichnet, dass nicht mehr eindeutig bestimmbar ist, was von der Feststellung genau umfasst sein soll, ist der Bescheid nichtig und kann von Seiten der Finanzbehörde auch ohne Zustimmung des Betroffenen aufgehoben werden. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.
Geklagt hatten zwei Erben, die durch Erbfall jeweils zu je ½ Miteigentümer eines Mietwohngrundstücks und eines weiteren land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks geworden waren. Das beklagte Finanzamt schätzte für diese beiden Grundstücke die Grundbesitzwerte und erließ jeweils einen Feststellungsbescheid. Darin wurden die beiden Grundstücke zwar entsprechend ihrer Nutzung bewertet, allerdings stimmte die Lagebezeichnung in beiden Bescheiden überein, so dass das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt davon ausging, dass es sich um ein und denselben
Das Hessische Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Nach § 125 der Abgabenordnung sei ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2024
Quelle: Hessisches Finanzgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33598
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