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Unerhält eine im europäischen Ausland lebende Flugbegleiterin eine so genannte Standby-Wohnung im Bundesgebiet, ist sie trotzdem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, auch wenn die Wohnung nur für seltene, beruflich veranlasste Übernachtungen in der Nähe ihres festen Einsatzflughafens dient. Denn dadurch begründet sie einen Wohnsitz im Sinne des § 8 Abgabenordnung (AO). Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.
Im hiesigen Fall hatte eine
Der Arbeitgeber (Fluglinie) behandelte die Klägerin als beschränkt
Das Hessische Finanzgericht urteilte, dass die Nachforderungsbescheide zu Recht ergangen seien. Die Klägerin habe in der Standby-Wohnung einen inländischen
Dass die Klägerin die Standby-Wohnung subjektiv nicht als häusliche Bleibe sondern lediglich als bloße Schlafstelle und Hotelersatz betrachte, sei auch nicht entscheidend. Denn die Klägerin habe die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2011
Quelle: Hessisches Finanzgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 11102
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