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Nach § 50 d Abs. 12 Satz 1 EStG hat Deutschland für nachträglich ausgezahlte Abfindungen das Besteuerungsrecht, auch wenn der Wohnsitz des Abfindungsempfängers nicht mehr im Inland ist. Dies gilt selbst dann, wenn die vertragliche Vereinbarung der Abfindung bereits vor Geltung der gesetzlichen Regelung erfolgte. Ein Verstoß gegen EU-Recht oder Verfassungsrecht liegt darin nicht. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit dem Arbeitgeber im Jahr 2016 beendet und als Ausgleich eine
Das FG hat die Klage abgewiesen. Im Steuerrecht liege eine verbotene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2024
Quelle: Hessisches Finanzgericht, ra-online (pm/ab)
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