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Ein angestellter Pilot und eine angestellte Flugbegleiterin können seit der gesetzlichen Neuregelung ab 2014 die Aufwendungen für durchgeführte Fahrten von der Wohnung zum Flughafen im Rahmen des Werbungskostenabzugs nicht nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nur im Wege der Entfernungspauschale ansetzen, wenn es sich bei diesem Flughafen um den arbeitsvertraglich zugewiesenen Flughafen handelt. Dieser arbeitsvertraglich zugewiesene Arbeitsort ist die erste Tätigkeitsstätte. Dies entschied das Hessische Finanzgericht.
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit klagte ein angestellter Pilot und eine angestellte Flugbegleiterin. Die Eheleute waren laut jeweiligem
Das Hessische Finanzgericht folgte der Ansicht der Kläger nicht. Der im jeweiligen
Schließlich hätten beide Kläger am
Fahrten von der Wohnung zum
Gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts wurde Revision eingelegt.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl I 2013, 285) sind Werbungskosten ab dem 1. Januar 2014 auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster
Demgegenüber sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster
Nach § 9 Abs. 4 EStG ist erste
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2017
Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 24229
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