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Das FG Hannover hat entschieden, dass Zahlungen eines Landkreises an eine Sozialpädagogin für eine sozialpädagogische nachmittägliche Betreuung nicht gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind, weil solche Geldleistungen nicht als uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen anzusehen sind.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Klägerin, eine Sozialpädagogin, im Rahmen einer
Das Finanzamt erfasste die Einnahmen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit und berücksichtigte einen Freibetrag von 2.400 € gemäß § 3 Nr. 26 EStG. Vergeblich begehrte die Klägerin dagegen eine vollständige Freistellung der Honorare.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Zwar handelte es sich nach seiner Auffassung um öffentliche Mittel im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG. Es bestanden für das Finanzgericht jedoch bereits erhebliche Zweifel, ob die an die Klägerin gezahlten Gelder ausschließlich und unmittelbar dazu bestimmt sind, die Erziehung zu fördern, denn die Klägerin hatte die Familie als Ganzes in verschiedenen Lebensbereichen zu betreuen (Einordnung als flexible Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 2 SGB VII). Diese Frage konnte das Finanzgericht jedoch offen lassen, weil von der Befreiungsvorschrift nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen erfasst werden und diese Voraussetzung im Streitfall nicht erfüllt war. Die Leistungen sollten vielmehr den zeitlichen und sachlichen Aufwand der Betreuungsperson vollständig durch Stundensätze und monatliche Sachkostenpauschalen abgelten. Im Ergebnis wertete das Finanzgericht die streitbefangenen Zahlungen des Landkreises daher als Entgelt für die vertraglich vereinbarte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2020
Quelle: Niedersächsische Finanzgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28753
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