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Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt, wonach Aufwendungen für eine Verabschiedungsveranstaltung eines Arbeitnehmers insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln sind, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer überschreiten.
Nach der in R 19.3 Abs. 3 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) niedergelegten Verwaltungsauffassung werden die Kosten für
Im konkreten Fall entschied das Niedersächsische FG, dass die Klägerin, ein Geldinstitut, zu Unrecht für die
Die Verwaltungsauffassung, wonach die Aufwendungen bei
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2024
Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34123
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