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Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf die Anwendung des Ehegatten-Splittings oder eines Familien-Splittings. Dies entschied das Niedersächsische Finanzgericht.
In dem zugrunde liegenden Fall ist die Antragstellerin verwitwet und hat zwei minderjährige Kinder. Im Hauptsacheverfahren macht sie geltend, ihre
Das Gericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die derzeitige
Zudem gewährleiste das Ehegatten-Splitting die verfassungsrechtlich geschützte Entscheidungsfreiheit der Eheleute zur Gestaltung ihrer ehelichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse und sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine beliebig veränderbare Steuervergünstigung, sondern verfassungsrechtlich geboten. Es diskriminiere nicht die Ehefrau bzw. den Partner mit dem niedrigeren Einkommen. Niedrigere Erwerbstätigkeitsquoten und niedrigere Durchschnittseinkommen von Frauen seien nicht Folge des Splitting-Verfahrens, sondern durch die wirtschaftlichen Verhältnisse am Arbeitsmarkt und die individuell aus vielfältigen Gründen getroffenen persönlichen Entscheidungen bedingt.
Außerdem habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, in systematisch unterschiedlicher Weise die Freiheit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgestaltung einerseits durch das Wahlrecht für die Zusammenveranlagung (mit Splitting-Verfahren) und die Kind bedingten Belastungen andererseits durch die Gewährung von Kindergeld bzw. den Abzug von Kinderfreibeträgen und nicht im Wege eines Familiensplittings zu berücksichtigen. Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung seien nicht die Gerichte, sondern der Gesetzgeber dazu berufen, diese Regelungen zu überprüfen und ggf. zu ändern.
Das Gericht wies im übrigen darauf hin, dass die Höhe der Grund- und Kinderfreibeträge und des Entlastungsbetrages für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2012
Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 14156
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