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Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Sie führt u.a. im Auftrag von Gerichtsvollziehern Zwangsräumungen durch. Dafür erhält sie - gestaffelt nach der Anzahl der zu räumenden Zimmer - ein Entgelt, das der Umsatzsteuer unterworfen wird. Für Zwangsräumungen, die innerhalb von 4 Tagen vor dem Räumungstermin vom zuständigen Gerichtsvollzieher abgesagt werden, erhält die Klägerin 30 % der für eine tatsächlich durchgeführte Räumung vereinbarten Pauschale (sog. Bereitstellungsentgelt). Diese Entgelte hat die Klägerin nicht der Umsatzsteuer unterworfen.
Das zuständige Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Bereitstellungsentgelte der Umsatzsteuer unterlägen, weil das Speditionsunternehmen bereits im Vorfeld einer Zwangsräumung bestimmte Organisationsmaßnahmen erbringen müsse. Das vereinbarte Bereitstellungsentgelt sei mithin als Gegenleistung für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen der Klägerin anzusehen.
Das Niedersächsische Finanzgericht ist der Finanzbehörde nicht gefolgt. In der Entscheidung hat der 5. Senat des Gerichts die Auffassung vertreten, dass der Zahlung des Entgelts an die Klägerin keine Gegenleistung gegenüberstehe. Im Vorfeld einer Zwangsräumung seien von der Spedition keine (Vorab-) Leistungen zu erbringen, die als Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG angesehen werden könnten. Eine nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erforderliche "bestimmbare" Leistung liege nicht vor.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Niedersachsen vom 21.04.2008
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Dokument-Nr. 5938
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