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Die Zahlung eines leasingtypischen Minderwertausgleichs nach Ablauf eines Leasingvertrages unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Dies entschied das Niedersächsische Finanzgericht.
Die Entscheidung betrifft eine Konstellation, wie sie nach Ablauf von Kfz-Leasingverträgen häufig vorkommt: Der Leasingnehmer ist nach Ablauf der regulären Laufzeit eines Leasingvertrages verpflichtet, das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückzugeben. Entspricht das Fahrzeug bei Rückgabe nicht diesem Zustand, sehen die allgemeinen Leasingbedingungen einen vertraglichen Schadensersatzanspruch - den so genannten leasingtypischen Minderwertausgleich - vor.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 22.05.2008 - IV B 8 - S 7100/07/10007, BStBl. I 2008, 632) unterliegt die Zahlung dieses Minderwertausgleichs an den Leasinggeber der
Das Niedersächsische Finanzgericht ist demgegenüber der Meinung, dass die Zahlung dieses Minderwertausgleichs nicht umsatzsteuerbar ist und sich damit der in der Zivilgerichtsbarkeit überwiegend vertretenen Auffassung angeschlossen.
Maßgebend hierfür ist nach Auffassung des Gerichts, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2011
Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11020
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