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Der Jahreswert von Nutzungen eines Wirtschaftsguts, das für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungssteuer nach den §§ 157 ff. BewG mit dem Verkehrswert angesetzt wird, darf nicht nach § 16 BewG gedeckelt werden. Dies entschied das Niedersächsische Finanzgericht.
Seit dem Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes am 1. Januar 2009 werden - entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts - alle wesentlichen Vermögensgruppen im Rahmen der Erbschaft- und
§ 177 BewG bestimmt ausdrücklich, dass den Bewertungen des Grundvermögens der gemeine Wert zugrunde zu legen ist. Die Berücksichtigung von Grundstücksbelastungen ist dabei grds. nicht vorgesehen. § 198 BewG erlaubt es dem Steuerpflichtigen aber, den Nachweis eines niedrigeren Verkehrswertes zu führen. Der Gesetzgeber hat dabei die Möglichkeit zugelassen, dass der niedrigere
Wird das
Je nachdem, ob die Nutzungen somit bei dem Nachweis eines niedrigeren Verkehrswertes im Rahmen der Feststellung des Grundbesitzwertes oder bei der Festsetzung der Erbschaft- bzw.
Der 3. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hält dieses Ergebnis für nicht folgerichtig und begrenzt § 16 BewG deshalb in verfassungskonformer Weise dahingehend, dass die Vorschrift nicht zur Anwendung kommt, wenn es sich bei dem "nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende[n] Wert" um den nach §§ 157 ff. BewG ermittelten
Der Deckelungsvorschrift des § 16 BewG liegt die gesetzgeberische Überlegung zugrunde, dass der Wert der Nutzungen nicht den Wert des Eigentums als Vollrecht übersteigen soll. Dieses Ergebnis trat regelmäßig dann ein, wenn als "nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende[r] Wert" eines Wirtschaftsgutes der unrealistisch niedrige Einheits- oder Bedarfswerte angesetzt wurde. § 16 BewG sorgte dann dafür, dass auch der Wert der Nutzungen auf dieses unrealistisch niedrige Wertniveau herabgesenkt wurde. Diese Deckelung ist jedoch nach Auffassung des 3. Senats dann nicht mehr geboten und gerechtfertigt, wenn das belastete
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2012
Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 14345
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