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In einer aktuellen Entscheidung hatte sich das Niedersächsische Finanzgericht mit der Frage zu befassen, ob der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gem. §§ 26, 26 b EStG für Zwecke der Einkommensteuer die Zusammenveranlagung mit seinem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner beanspruchen kann. Hilfsweise begehrte der Kläger den Abzug des - fiktiv geschuldeten - Unterhalts gem. § 33 a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung.
Der 2. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat die Klage mit Urteil vom 15.12.2004 abgewiesen (Az.: 2 K 292/03).
Gleichgeschlechtliche Lebenspartner könnten nach dem Gesetzeswortlaut nicht zusammen veranlagt werden, da sich die Regelung nur auf "Ehegatten" beziehe. Unter dem Begriff "Ehe" sei nur die rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zwischen Frau und Mann zu verstehen. Auch im Wege einer sog. verfassungskonformen Auslegung könne das Ehegattensplitting nicht auf die eingetragene Lebenspartnerschaft übertragen werden. Einer solchen Auslegung stehe der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen. Schließlich sei auch der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) nicht verletzt. Es liege vielmehr innerhalb des dem Gesetzgeber obliegenden Entscheidungsspielraumes, zu bestimmen, welche Lebensgemeinschaften steuerlich begünstigt werden sollten.
Ein (erhöhter) Abzug von Unterhaltsleistungen gem. § 33 a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung war nach Auffssung des Niedersächsischen FG ebenfalls nicht möglich. Dieser scheiterte an der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Lebenspartners.
Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. III R 12/05 anhängig ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2005
Quelle: Pressemitteilung des Niedersächsischen FG vom 09.03.2005
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Dokument-Nr. 832
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