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Der VII. Senat des Finanzgerichts Hamburg hält die pauschale Erhebung der Spielgerätesteuer in Hamburg wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Artikel 3 Grundgesetz) für verfassungswidrig. Er hat diese Rechtsfrage mit einem Beschluss, der den Prozessbeteiligten Ende der vergangenen Woche zugestellt wurde, dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Klägerin betreibt in Hamburg zwei Spielhallen, in denen sie mehrere automatische Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt hat. Mit ihrer Klage beim Finanzgericht Hamburg vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die in Hamburg erhobene Spielgerätesteuer verfassungswidrig ist, weil sie sich pauschal nach der Anzahl der aufgestellten Geräte und nicht nach dem jeweiligen Einspielergebnis bemisst.
Vor dem Finanzgericht Hamburg konnte die Klägerin nun einen Teilerfolg erringen. Der für die Spielgerätesteuer zuständige VII. Senats des Finanzgerichts folgte der Argumentation der Klägerin. Da die durchschnittlichen monatlichen Einspielergebnisse eines Geldspielgerätes innerhalb einer Spielhalle teilweise bis zu 1.600 % vonein-ander abweichen, bedeute es einen Verstoß gegen die Steuergerechtigkeit, die Spielgerätesteuer allein nach der Anzahl der aufgestellten Geräte zu bemessen.
Nun muss das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden, ob die Hamburgische Spielgerätesteuer gegen den Gleichheitssatz verstößt; denn die Befugnis, eine Vorschrift wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz als verfassungswidrig zu verwerfen, steht allein den Richtern in Karlsruhe zu.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2005
Quelle: Bericht der ra-online Redaktion, Pressemitteilung Nr. 5/05 des Finanzgerichts Hamburg vom 13.06.2005
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Dokument-Nr. 589
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