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Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht nach Gewicht, sondern - wie ein PKW - nach Hubraum zu besteuern ist.
Der Kläger ist Eigentümer eines Toyota Landcruiser, Typ J8. Das Finanzamt besteuerte das Fahrzeug bis zum 30. April 2005 nach Gewicht. Ab dem 1. Mai 2005 besteuerte es das Fahrzeug als PKW nach Hubraum und Schadstoffemission, was zu einer höheren Steuer führte.
Das Finanzgericht hat diese Besteuerung bestätigt. Bis zum 30. April 2005 galten kraftfahrzeugsteuerrechtlich Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht als Personenkraftwagen und waren folglich nach Gewicht zu besteuern. Grundlage hierfür war § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), auf den das KraftStG mittelbar verwies. § 23 Abs. 6a StVZO wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2005 aufgehoben. Das Finanzgericht entschied, dass seitdem kraftfahrzeugsteuerrechtlich eigenständig zu beurteilen ist, ob ein Fahrzeug als PKW nach Hubraum oder als anderes Fahrzeug - wie z. B. LKW - nach Gewicht zu besteuern ist. Dies bestimmt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände aufgrund der objektiven Beschaffenheit anhand von Bauart und Einrichtung sowie der Herstellerkonzeption. Dabei ist ausschlaggebend, ob das Fahrzeug vorwiegend zur Personenbeförderung oder zur Güterbeförderung geeignet ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/07 des FG Hamburg vom 21.05.2007
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Dokument-Nr. 4261
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