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Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 10.06.2009
3 V 75/09 -

Umsatzbesteuerung von Spielgeräten ist verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig

FG Hamburg äußert Zweifel an Verwaltungspraxis, bei der geschuldete Umsatzsteuer in den Bundesländern bei der jeweiligen Spielbankabgabe angerechnet wird

Das Finanzgerichts Hamburg hat in seinem Beschluss verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Zweifel an der Neufassung der Umsatzbesteuerung von Spielgeräten in § 4 Nr. 9 lit. b) UStG geäußert.

Zum Sachverhalt: Der Beschluss des 3. Senats, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erging, betrifft die Frage der Vereinbarkeit der Glücksspielgeräte-Umsatzbesteuerung mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystemrichtlinie).

Steuerbefreiung nur noch für Umsätzen die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen

Im Anschluss an die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Februar 2005 (Rechtssachen C-452/02 und C-462/02 "Linneweber") wurde § 4 Nr. 9 Buchst. b des deutschen Umsatzsteuergesetzes mit Wirkung ab 6. Mai 2006 dahin geändert, dass von den Glücksspielumsätzen nur noch die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze steuerbefreit sind, mithin nunmehr die Spielbankumsätze wie die bisher erfassten Glücksspielgeräteumsätze besteuert werden.

Daraufhin hat der Bundesfinanzhof die Frage der Gemeinschaftsrechts-Konformität dem Europäischen Gerichtshof mit erneutem Vorabentscheidungsersuchen vom 17. Dezember 2008 XI R 79/07 vorgelegt (Bundessteuerblatt II 2009, 434, Rechtssache C-58/09 "Leo-Libera GmbH").

Der Beschluss des Finanzgerichts betrifft die untrennbar daran anknüpfende Frage der Gemeinschaftsrechts-Konformität der Neufassung von § 4 Nr. 9 des deutschen Umsatzsteuergesetzes vor dem Hintergrund, dass den nunmehr umsatzbesteuerten Spielbanken durch die Bundesländer die Umsatzsteuer (cent-genau) mittels Anrechnung bei den landesgesetzlichen Spielbankenabgaben erstattet wird. Diese Verwaltungspraxis hat der 3. Senat in seinem Beschluss als ernstlich gemeinschafts- und verfassungswidrig bezeichnet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Hamburg vom 30.06.2009

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