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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 28.04.2017
3 K 95/15 -

Einheitsbewertung für Grundsteuer: FG Hamburg zur Qualifizierung eines Containers als Gebäude

Zweckbestimmung und Funktion im äußeren Erscheinungsbild sowie Integration in Betriebsgelände entscheidend für Qualifizierung als Gebäude

Das Finanzgericht Hamburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob befristet aufgestellte Container, die für Büro- und Werkstattzwecke genutzt wurden, bewertungsrechtlich für Zwecke der Grundsteuer als Gebäude zu qualifizieren sind.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um zwei Containeranlagen auf einem Luftwerftgelände, wovon eine Anlage mit 51 Containern ohne gegossenes Fundament und sonstige Befestigung auf Betonverlegeplatten aufgestellt und mit einer eigenen Asphaltstraße auf dem Betriebsgelände angebunden worden war. Die 13 Container der anderen Anlage waren lediglich auf einer Parkplatzfläche am Rande einer Werkstraße aufgestellt worden. Beide Anlagen hatten Vorrichtungen, um mit gängigen Versorgungsleistungen ausgestattet zu werden und in beiden Fällen blieb ihre Aufstelldauer unter sechs Jahren.

Größere Anlage ist dem Erscheinungsbild und Zweck nach als Gebäude zu werten

Das Finanzgericht Hamburg sah nur die kleinere Anlage mit den auf einer Parkfläche abgestellten Containern nicht als Gebäude an, weil sie nach dem äußeren Erscheinungsbild keine Integration in das Betriebsgrundstück zeigten, vielmehr provisorisch und vorübergehend aufgestellten Baucontainern vergleichbar seien. Demgegenüber wertete es die größere Anlage als Gebäude. Tragend war dabei die Manifestation der betrieblichen Zweckbestimmung und Funktion im äußeren Erscheinungsbild und die Integration in das Betriebsgelände. Im Rahmen einer Gesamtschau machte konkret die Einebnung des Untergrunds, die straßenmäßige Anbindung und der Schutz vor Nagetieren durch Anbringung von Kaninchenblechen und Kiesaufschüttungen die Anlage zu einem Gebäude.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2018
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online

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