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Das Finanzgericht Hamburg hat - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu kommunalen Kindergärten - entschieden, dass ein kirchlicher Kindergarten in Hamburg ein Betrieb gewerblicher Art sein kann.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, ein evangelisch-lutherischer Kirchenkreis, erwarb von einer in seinem Bezirk liegenden Kirchengemeinde ein mit Kapelle, Gemeindehaus, Pastorat und
Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass der Erwerbsvorgang nicht gemäß § 4 Nr. 1 GrEStG steuerfrei gewesen ist. Nach dieser Vorschrift ist von der Besteuerung ausgenommen der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, wenn das
Für den Übergang einer öffentlichen-rechtlichen Aufgabe aus Anlass der Grundstücksveräußerung i.S. des § 4 Nr. 1 GrEStG genüge es zwar, wenn die konkret auf dem veräußerten
Im Anschluss an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu kommunalen Kindergärten kommt das Gericht unter Berücksichtigung auch des verfassungsrechtlichen Schutzes der Selbstverwaltung kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts zu dem Ergebnis, dass die Grenze zum Betrieb gewerblicher Art und damit zur Steuerpflicht von kirchlichen Einrichtungen dort überschritten werde, wo sie mit ihren Angeboten und Leistungen in einen Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Anbietern treten und der Bezug zum kirchlichen Verkündigungsauftrag demgegenüber zurücktrete. Bei der im Steuerrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nehme die religiöse Betreuung der Kinder beispielsweise durch wöchentliche Andachten keinen derart großen Raum ein und verursache keinen derartigen Mehraufwand, dass die Kinderbetreuung selbst nur eine Art Nebentätigkeit wäre. Aus Sicht der Eltern als Kunden des Kindergartens sei die Tagesbetreuung ihrer Kinder vielmehr die Hauptleistung und -tätigkeit des Kindergartenträgers.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2013
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 16262
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