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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 30.10.2012
2 V 240/12 -

Kein ermäßigter Steuersatz für den Betrieb von Wattwagen

Wattwagen stellen kein typisches Verkehrsmittel des Personennahverkehrs dar

Für die zwischen dem Festland und der zu Hamburg gehörenden Insel Neuwerk verkehrenden Pferdegespanne gilt kein ermäßigter Steuersatz, da die so genannten Wattwagen kein typisches Verkehrsmittel des Personennahverkehrs darstellen. Dies entschied das Finanzgericht Hamburg.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um die Frage, ob die nach einem festen Fahrplan zwischen dem Festland und der zu Hamburg gehörenden Insel Neuwerk verkehrenden Pferdegespanne im Sinne der Hamburgischen Wattwagenverordnung, sogenannte Wattwagen, umsatzsteuerlich begünstigt werden.

UStG sieht für Beförderung im öffentlichen Nahverkehr ermäßigten Umsatzsteuersatz vor

Für die Beförderung im öffentlichen Nahverkehr sieht das UStG – ebenso wie die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie – einen ermäßigten Umsatzsteuersatz vor. Begünstigt sind im Einzelnen in § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG genannte Verkehrsmittel, wie z.B. der Schienennahverkehr, Taxen, Fährverkehr etc. Pferdgespanne sind nicht erwähnt.

Wattwagen ist kein Verkehrsmittel im Sinne der Vorschrift des UStG

Das Finanzgericht Hamburg lehnte die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids jedoch ab. Auf den Betrieb sei der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG nicht anzuwenden, weil der Wattwagen kein Verkehrsmittel im Sinne dieser Vorschrift sei. Der ermäßigte Steuersatz könne auch nicht im Wege der Rechtsfortbildung Anwendung finden, weil die Wattwagen – jedenfalls bei summarischer Betrachtung – bereits kein typisches Verkehrsmittel des Personennahverkehrs darstellten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2013
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online

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