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Für die zwischen dem Festland und der zu Hamburg gehörenden Insel Neuwerk verkehrenden Pferdegespanne gilt kein ermäßigter Steuersatz, da die so genannten Wattwagen kein typisches Verkehrsmittel des Personennahverkehrs darstellen. Dies entschied das Finanzgericht Hamburg.
Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um die Frage, ob die nach einem festen Fahrplan zwischen dem Festland und der zu Hamburg gehörenden Insel Neuwerk verkehrenden Pferdegespanne im Sinne der Hamburgischen Wattwagenverordnung, sogenannte Wattwagen, umsatzsteuerlich begünstigt werden.
Für die
Das Finanzgericht Hamburg lehnte die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids jedoch ab. Auf den Betrieb sei der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG nicht anzuwenden, weil der Wattwagen kein Verkehrsmittel im Sinne dieser Vorschrift sei. Der ermäßigte Steuersatz könne auch nicht im Wege der Rechtsfortbildung Anwendung finden, weil die Wattwagen – jedenfalls bei summarischer Betrachtung – bereits kein typisches Verkehrsmittel des Personennahverkehrs darstellten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2013
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 14985
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