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Beiträge einer Rechtsanwalts-GmbH für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 59 j BRAO stellen keinen geldwerten Vorteil für ihre angestellten Anwälte dar, weil im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Rechtsanwalts-GmbH geleistet werden. Ohne Haftpflichtversicherung wird eine Rechtsanwalts-GmbH nämlich nicht zur Anwaltschaft zugelassen. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg hervor.
Die Klägerin, eine nach § 59 c Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, schloss für ihre Zulassung eine eigene
Der 2. Senat gab der Klägerin Recht und hob den Haftungsbescheid auf. Beiträge einer
Der 2. Senat hat die Revision zugelassen. Das Verfahren wird jetzt beim Bundesfinanzhof geführt unter dem Aktenzeichen VI R 74/14.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2015
Quelle: ra-online, Finanzgericht Hamburg (pm/pt)
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