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Das FG Hamburg hat entschieden, dass Sondervergütungen auch insoweit dem nach der Tonnage gemäß § 5 a Absatz 1 EStG ermittelten Gewinn hinzuzurechnen sind, als sie nach der Betriebsveräußerung oder -aufgabe entstanden sind. Sondervergütungen, die nach Einstellung der werbenden Tätigkeit entstehen, zählen jedoch nicht zum fiktiven Gewerbeertrag im Sinne von § 7 Satz 3 Alt. 1 GewStG (i.d.F. des JStG 2019); die Vorschrift führt lediglich zu einer Fiktion von Gewerbeertrag, aber nicht zur Fiktion eines Gewerbebetriebes.
Nach § 5 a EStG können Gewerbebetriebe mit Geschäftsleitung im Inland ihren Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr auf Antrag nach der im Betrieb geführten Tonnage ermitteln. Dieser nach § 5 a EStG ermittelte Gewinn gilt als
Der BFH zählte in ständiger Rechtsprechung hierzu auch die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS 2 EStG hinzuzurechnenden Sondervergütungen. Nachdem der BFH 2018 mit drei Entscheidungen seine Rechtsprechung hinsichtlich der Hinzurechnung der Unterschiedsbeträge gem. § 5 a Abs. 4 EStG geändert hatte und nunmehr die Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrages nicht mehr zum „nach § 5 a EStG ermittelten Gewinn“ i.S. von § 7 Satz 3 GewStG zählte, ergänzte der Gesetzgeber mit JStG 2019 § 7 Satz 3 GewStG um den Zusatz „einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5 a Abs. 4 und 4a EStG“ mit Rückwirkung auf die Erhebungszeiträume ab 2008. Vor diesem Hintergrund vertrat der Beklagte im Streitfall die Auffassung, dass § 7 Satz 3 GewStG nicht nur den
Das FG Hamburg ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Gesetzesänderung durch das JStG 2019 überhaupt eine nach dem Rückwirkungsverbot rechtfertigungsbedürftige konstitutive Neuregelung enthalte, weil die nun ausdrücklich in die Regelung einbezogene Hinzurechnung der Sondervergütungen nach § 5 a Abs. 4a EStG schon vorher nach ständiger Rechtsprechung zum nach § 5 a EStG ermittelten Gewinn hinzugerechnet worden seien. Jedenfalls zählten die nach Einstellung der werbenden Tätigkeiten entstandenen Sondervergütungen nicht zum
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2021
Quelle: Finanzgericht Hamburg, ra-online (ab)
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Dokument-Nr. 30892
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