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Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, das Verlustabzugsbeschränkung bei Steuerstundungsmodellen i.S.v. § 15 b EStG nicht verfassungswidrig.
In dem hier vorliegenden Fall hatte der Kläger sich an einer Gesellschaft beteiligt, die zunächst - entsprechend ihren Prospektangaben - ab 2005
Nachdem das Verfahren zunächst im Hinblick auf die Revision IV R 2/16 (BFH-Urteil vom 22.12.2018, BStBl II 2019, 526) geruht hatte, in dem ebenfalls die Frage streitig war, ob § 15 b Abs. 1 EStG teleologisch dahingehend einzuschränken ist, dass das Verlustausgleichsverbot nur laufende Einkünfte, nicht hingegen definitive
Verfassungsrechtliche Zweifel mit Blick auf die Rückwirkung sowie die mangelnde Bestimmtheit hat es unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung. und die überwiegende Literaturauffassung verneint. Aber auch in der Frage Definitivwerdens der
Für eine Vorlage an das BVerfG fehlte dem Gericht die Überzeugung von der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2020
Quelle: Finanzgericht Hamburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28903
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