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Die wochenweise Vermietung von möblierten Zimmern an Prostituierte ist kein Fall einer kurzfristigen Beherbergung, die aus der Umsatzsteuerbefreiung für Grundstücksvermietungen ausgenommen. Dies hat das Finanzgericht Hamburg entschieden.
Die Klägerin, eine Unternehmergesellschaft (UG), hatte eine Wohnung mit fünf Zimmern, Küche und Bad angemietet und die Zimmer wochenweise an
Ihre Klage hatte nur teilweise hinsichtlich der Höhe der Schätzung Erfolg. Die zwischen der Klägerin und dem Finanzamt streitige Frage, ob eine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a) Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbefreite Grundstücksvermietung vorliegt, hat das Finanzgericht allerdings im Sinne der Klägerin entschieden. Die Überlassung der Zimmer sei nicht derart mit anderen Leistungen verbunden gewesen, dass die Gesamtleistung dadurch ein anderes Gepräge erhalten habe, wie dies bei einer
Die Klägerin schulde aber gleichwohl Umsatzsteuer, weil sie gemäß § 9 Abs. 1 UStG durch schlüssiges Verhalten zur Umsatzsteuer optiert habe. Die Klägerin hatte regelmäßig Umsatzsteuer- Voranmeldungen abgegeben und in ihren Mietabrechnungen - soweit welche vorlagen - wies sie die Umsatzsteuer aus. Das Finanzgericht hat die Schätzung des Finanzsamts dem Grunde nach bestätigt und nur der Höhe nach zugunsten der Klägerin korrigiert. Die jeweils am Monatsende mit einer Tabellenkalkulation erstellten Aufzeichnungen der Klägerin stellten keine ordnungsgemäße Buchführung dar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2016
Quelle: ra-online, Finanzgericht Hamburg (pm/pt)
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