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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 08.12.2010
2 K 194/10 -

FG Hamburg zur Einhaltung der Klagefrist bei Einwurf der Klage in den Gerichtsbriefkasten

Eingangsstempel eines Gerichts stellt öffentliche Urkunde dar

Bei Einwurf einer Klage in einen Gerichtsbriefkasten ist hinsichtlich der Einhaltung einer Klagefrist der Eingangsstempel des Gerichts entscheidend. Dieser formelle ordnungsgemäße Eingangsstempel einer Behörde erbringt grundsätzlich den vollen Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schriftstückes. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg hervor.

Im Haus der Gerichte können außerhalb der Öffnungszeiten des Gerichts fristwahrende Schriftsätze über einen Nachtbriefkasten eingereicht werden. Dieser Nachtbriefkasten, der sich links neben der Eingangstür befindet, funktioniert in der Weise, dass um 24 Uhr eine Klappe in den Briefkasten eingelassen wird, so dass die bis 24 Uhr eingeworfenen Sendungen unterhalb der Klappe liegen, während die Sendungen, die nach 24.00 Uhr in den Nachtbriefkasten gelangt sind, oberhalb der Klappe liegen.

Sachverhalt

Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin des zugrunde liegenden Falls in den Nachtbriefkasten eingeworfene Klageschrift trug folgenden Eingangsstempel: „Entnommen aus dem Gerichtsbriefkasten am 7. Oktober 2010 bei Dienstbeginn (in den Kasten gelangt nach 24 Uhr des vorhergegangenen Werktags).“ Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ließ sich unter Beweisantritt dahin ein, dass er die Klageschrift am Abend des 6. Oktobers 2010 gegen 22.00 Uhr in den Nachtbriefkasten eingeworfen habe.

Fristgerechter Eingang eines Schreibens muss bewiesen werden - Bloße Zweifel an der Richtigkeit urkundlicher Feststellungen nicht ausreichend

Das Finanzgericht Hamburg die Klage als unzulässig abgewiesen und im Hinblick auf die Einhaltung der Klagefrist u.a. ausgeführt, dass der Eingangsstempel eines Gerichts eine öffentliche Urkunde darstelle. Ein formell ordnungsgemäßer Eingangsstempel einer Behörde erbringe deshalb grundsätzlich den vollen Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schriftstückes. Der nach § 418 Abs. 2 ZPO mögliche Gegenbeweis der Unrichtigkeit einer öffentlichen Urkunde erfordere den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Bloße Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen genügten nicht, vielmehr müsse zur Überzeugung des Gerichts jegliche Möglichkeit ihrer Richtigkeit ausgeschlossen sein. Das Gericht müsse mithin davon überzeugt sein, dass das vom Eingangsstempel bewiesene Eingangsdatum falsch und das Schreiben fristgerecht eingegangen sei. Bleibe die Sache insoweit unklar bzw. sei eine weitere Sachaufklärung nicht möglich, treffe nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) das Risiko der fehlenden Aufklärbarkeit die Klägerin. – Letzteres nahm das Gericht im Streitfall zu Lasten der Klägerin an. Entscheidung im Volltext

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2011
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online

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