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Nach der vom Finanzamt Hamburg zugrunde gelegten Rechtsprechung des BFH ist die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, auch dann verbraucht, wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat.
Das Finanzamt gewährte dem Steuerpflichtigen für das Jahr 2014 die Vergünstigung gem. § 34 Abs. 3 EStG für eine Beteiligungsveräußerung, die zu einem relativ kleinen Gewinn führte, ohne dass die Begünstigung beantragt worden war. Für eine weitere Veräußerung im Jahr 2019, die zu einem sehr viel höheren Veräußerungsgewinn führte, lehnte der Beklagte die (erneute) Gewährung der Begünstigung ab.
Dieser Auffassung folgte nun das FG und wies die Klage ab. Die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen könne, sei auch dann verbraucht, wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht gewährt habe. Dies gelte selbst dann, wenn dies ohne Antrag des Steuerpflichtigen geschehe und ein Betrag begünstigt besteuert werde, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handele. Entscheidend sei allein, dass sich die Vergünstigung auf die frühere Steuerfestsetzung ausgewirkt habe und sie dort nicht mehr rückgängig gemacht werden könne.
Wolle sich der Steuerpflichtige die Möglichkeit vorbehalten, die Vergünstigung in einem späteren Jahr in Anspruch zu nehmen, müsse er die Steuerfestsetzung anfechten, in der ihm die Vergünstigung zu Unrecht gewährt worden sei. Maßgeblich sei jedoch, dass der Steuerpflichtige den ihn begünstigenden
Zwar habe die steuerliche Auswirkung der Anwendung von § 34 Abs. 3 EStG im Jahre 2014 weniger als 1 % der festgesetzten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2024
Quelle: Finanzgericht Hamburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34460
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