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Das Finanzgericht Hamburg hält die Vorschriften über die Hinzurechnung von Zinsen und Mieten für verfassungswidrig und hat daher dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die ab dem Jahr 2008 wesentlich geänderte gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen und Mieten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist.
In dem zugrunde liegenden Verfahren pachtete die Klägerin die für ihren Tankstellenbetrieb wesentlichen Wirtschaftsgüter. Die Pachtzinsen wurden im Rahmen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer als Betriebsausgaben berücksichtigt und minderten den zu versteuernden Gewinn. Anders jedoch bei der
Das Finanzgericht Hamburg hält die Vorschriften über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von
Erwirtschafte der Gewerbetreibende mit seinem Betrieb einen Ertrag und werde dieser besteuert, ohne Aufwendungen – wie etwa im Streitfall die Pachtzinsen – zu berücksichtigen, sei das so genannte Ist-Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt. Das Gericht führt in seinem Beschluss aus, dass seine Verletzung zwar gerechtfertigt sein könne oder auch eine Besteuerung der bloßen Soll-Leistungsfähigkeit bzw. des Eigentumsbestandes möglich sei. Voraussetzung seien jedoch Rechtfertigungsgründe, die dem verfassungsrechtlichen Leistungsfähigkeitsprinzip mindestens gleichrangig seien. Das Gericht hält die bisher angenommenen Rechtfertigungsgründe (z.B. Objektsteuercharakter der
Die 2008 in Kraft getretene Regelung, nach der die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2012
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 13169
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