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Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 29.02.2012
1 K 138/10 -

FG Hamburg hält gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen und Mieten für verfassungswidrig

Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz

Das Finanzgericht Hamburg hält die Vorschriften über die Hinzurechnung von Zinsen und Mieten für verfassungswidrig und hat daher dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die ab dem Jahr 2008 wesentlich geänderte gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen und Mieten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist.

In dem zugrunde liegenden Verfahren pachtete die Klägerin die für ihren Tankstellenbetrieb wesentlichen Wirtschaftsgüter. Die Pachtzinsen wurden im Rahmen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer als Betriebsausgaben berücksichtigt und minderten den zu versteuernden Gewinn. Anders jedoch bei der Gewerbesteuer, wo Beträge dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden, um die Gewerbesteuer zu berechnen.

Finanzgericht rügt Verstoß gegen allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes

Das Finanzgericht Hamburg hält die Vorschriften über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten (§ 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG) wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1GG) für verfassungswidrig. Im Bereich des Steuerrechts fordere der allgemeine Gleichheitssatz eine gleichmäßige Belastung aller Steuerpflichtigen nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, die nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg unter Berücksichtigung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG) zu bestimmen sei.

Bisher angenommene Rechtfertigungsgründe für bloße Soll-Leistungsfähigkeit unzureichend

Erwirtschafte der Gewerbetreibende mit seinem Betrieb einen Ertrag und werde dieser besteuert, ohne Aufwendungen – wie etwa im Streitfall die Pachtzinsen – zu berücksichtigen, sei das so genannte Ist-Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt. Das Gericht führt in seinem Beschluss aus, dass seine Verletzung zwar gerechtfertigt sein könne oder auch eine Besteuerung der bloßen Soll-Leistungsfähigkeit bzw. des Eigentumsbestandes möglich sei. Voraussetzung seien jedoch Rechtfertigungsgründe, die dem verfassungsrechtlichen Leistungsfähigkeitsprinzip mindestens gleichrangig seien. Das Gericht hält die bisher angenommenen Rechtfertigungsgründe (z.B. Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer, Äquivalenzprinzip, Gleichstellung des Fremdkapitaleinsatzes mit dem Eigenkapitaleinsatz) für unzureichend. Gleiches gelte für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen.

Gewerbesteuer stellt keine abziehbare Betriebsausgabe dar

Die 2008 in Kraft getretene Regelung, nach der die Gewerbesteuer selbst keine bei der Gewinnermittlung abziehbare Betriebsausgabe mehr ist, hält das Gericht hingegen trotz verfassungsrechtlicher Zweifel für anwendbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2012
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online

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