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Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass sich ein Kindergeldanspruch eines EU-Staatsbürgers aus dem sog. abgeleiteten Freizügigkeitsrecht und dem Gleichbehandlungsgebot ergeben kann.
Der Kläger lebte gemeinsam mit seiner schulpflichtigen Tochter und der Kindsmutter in einem Haushalt und nahm die elterliche Sorge für seine Tochter tatsächlich wahr. Er war von März 2021 bis Ende Oktober 2022 als Arbeitnehmer beschäftigt. Nachdem der Kläger mit Wirkung zum Ende Oktober (aus betrieblichen Gründen) gekündigt worden war, bezog er seitdem ausschließlich Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch. Vor dem Hintergrund der fehlenden Erwerbstätigkeit des Klägers hob die beklagte Familienkasse daraufhin die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter ab dem Monat Dezember 2022 auf. Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren bestand der Kläger auf seinem Kindergeldanspruch, da seine Tochter erst 12 Jahre alt sei. Die Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück, weil die von ihr angeforderten Unterlagen nicht nachgereicht worden seien und keine von § 62 EStG geforderte Freizügigkeitsberechtigung erkennbar sei.
Das FG gab der Klage statt. Die den Kindergeldanspruch aufrechterhaltenden Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG erfülle der Kläger zwar nicht; insbesondere lasse sich im Streitzeitraum keine freizügigkeitsbegründende Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche des Klägers feststellen. Sein Anspruch auf
Aus den unionsrechtlichen Ansprüchen auf Gleichbehandlung folge, dass dem Kläger ein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2024
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33640
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