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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2011
8 K 2652/09 E -

FG Düsseldorf: Schenkung der Muttergesellschaft kann steuerpflichtiger Arbeitslohn sein

Objektive Umstände der Schenkung deuten auf Anerkennung für geleistete Arbeit hin

Auch eine Schenkung der Muttergesellschaft an einen Arbeitnehmer kann als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen sein. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war als Produktmanager der A-GmbH tätig. Alleingesellschafterin der A-GmbH war die B-GmbH. Die B-GmbH veräußerte sämtliche Geschäftsanteile an der A-GmbH. Der Kläger erhielt einen Scheck über 5.200 Euro der B-GmbH mit einem Begleitschreiben, in dem es heißt, die B-GmbH schenke ihm diese Summe aus Anlass des Verkaufs der Anteile. Es handele sich um eine nicht mehr mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende Zuwendung. Das Finanzamt sah die Zuwendung als steuerpflichtigen Arbeitslohn an.

Auch Zuwendung eines Dritten kann als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen werden

Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Auch bei der Zuwendung eines Dritten könne es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handeln. Die objektiven Umstände der Zuwendung deuteten darauf hin, dass diese in Anerkennung der vom Kläger geleisteten Arbeit erfolgt sei. Die subjektive Einschätzung, es handele sich um eine Schenkung, sei unmaßgeblich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2011
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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