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Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Stewardess die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen kann.
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Mit Einspruch und Klage machte die Klägerin geltend, dass sie das Arbeitszimmer für die Flugvorbereitung (z.B. Information über streckenspezifische Besonderheiten und Produktveränderungen, Studium der Arbeitsanweisungen) und -nachbereitung (z.B. Erstellung von Feedback- und Ereignisprotokollen) sowie Fortbildungen (Erste-Hilfe-Auffrischungen, Emergency-Übungen) benötige. Zudem legte sie eine Bescheinigung der Fluggesellschaft vor, wonach ihr kein individueller
Das Finanzgericht Düsseldorf ist dieser Argumentation nicht gefolgt und wies die Klage ab. Zwar stehe der Klägerin für einige (wenige) Tätigkeiten kein anderer
In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Streitfalls ist das Gericht zu der Erkenntnis gelangt, dass die Inanspruchnahme des Raums für berufliche Zwecke von ganz untergeordneter Bedeutung war, insbesondere wenn man die für die Flugvorbereitung und die Nacharbeiten anfallenden Zeiträume ins Verhältnis zur anrechenbaren Jahresflugzeit der Klägerin von über 600 Stunden setzt. Dabei hat es sich vor allem auf die Aussage eines in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen gestützt. Vor diesem Hintergrund hat das Finanzgericht Düsseldorf die Arbeitszimmeraufwendungen – anders als im (hier nicht einschlägigen) Fall einer sogenannten Kabinenchefin – nicht zum Abzug zugelassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2017
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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