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Zu den steuerbaren Gewinnen aus Termingeschäften zählen auch Gewinne aus Optionsgeschäften. Dies gelte auch für die sog. Call-Option. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
Im vorliegenden Fall erwarb die Klägerin im Jahr 2011 sog. Call-Optionsscheine einer Bank, die noch im selben Jahr als wertlos aus ihrem Depot ausgebucht wurden. Den aus diesen Geschäften entstandenen
Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entgegengetreten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zu den steuerbaren Gewinnen aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich erlange, auch Gewinne aus Optionsgeschäften zählten. Dies gelte auch für die sog.
Werde die Option nicht ausgeübt und von der Bank als wertlos ausgebucht, bleibe das Termingeschäft zwar ohne Differenzausgleich im Basisgeschäft. Da aber auch eine negative
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2014
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 18976
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