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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015
6 K 4332/12 K,F -

Gewinn­ab­führungs­vertrag setzt Mindestlaufzeit von 60 Monaten voraus

Einbeziehung fiktiver Zeiträume für Berechnung der Mindestdauer unzulässig

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass sich die fünfjährige Mindestlaufzeit eines Gewinn­ab­führungs­vertrags bei der körper­schaft­steuerlichen Organschaft nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren bemisst und die Mindestlaufzeit somit 60 Monate beträgt.

Die Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens stritten um die Frage, ob der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen war und daher die Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft vorlagen. Mit Vertrag vom 9. August 2005 erwarb die A-GmbH sämtliche Anteile an der am 9. Februar 2005 als Vorratsgesellschaft gegründeten B-GmbH. Mit Vertrag vom 16. August 2005 wurden Teile des Vermögens der A-GmbH auf die B-GmbH im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übertragen. Die Ausgliederung erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 2005. Zugleich schlossen die A-GmbH als Organträger und die B-GmbH als Organgesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der ab 1. Januar 2005 gelten sollte und erstmals zum 31. Dezember 2009 gekündigt werden konnte. Dieser Vertrag vom 16. August 2005 und seine Neufassung vom 16. November 2005 wurden am 18. Oktober bzw. 28. November 2005 ins Handelsregister eingetragen.

Finanzamt sieht in Gewinnabführungen verdeckte Gewinnausschüttungen

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der B-GmbH vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die fünfjährige Mindestlaufzeit nicht erfüllt sei. Die Gewinnabführungen seien daher als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen.

Fünfjährige Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags nicht erfüllt

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die dagegen gerichtete Klage ab. Die fünfjährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft bemesse sich nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren, so dass die Mindestlaufzeit 60 Monate betrage. Im Streitfall habe der Gewinnabführungsvertrag seinem Wortlaut nach zwar für fünf Zeitjahre (1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009) gegolten. Da die Organgesellschaft jedoch erst durch notariellen Vertrag vom 9. Februar 2005 gegründet worden sei, werde das Erfordernis der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags nicht erfüllt.

Für Berechnung der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags ist nicht auf Beginn der Eingliederung abzustellen

Zwar habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Ausgliederung einer Mehrheitsbeteiligung mit nachfolgender erstmaliger Begründung einer Organschaft möglich sei, wenn seit Beginn des Wirtschaftsjahres eine finanzielle Eingliederung zunächst zum übertragenden Rechtsträger und anschließend zum übernehmenden Rechtsträger bestehe und dieses Erfordernis bis zum Ende des Wirtschaftsjahres aufrecht erhalten bleibe. Das betreffe auch und gerade den Übergang eines Teilbetriebs der Überträgerin auf eine neu gegründete Tochter-Kapitalgesellschaft durch Abspaltung oder Ausgliederung. Aus dieser Entscheidung folge aber nicht, dass auch für die Berechnung der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags auf den Beginn der Eingliederung abzustellen sei. Es handele sich um unabhängige Tatbestandsmerkmale.

Steuerliche Rückwirkung gilt nicht uneingeschränkt auch für Berechnung der Mindestdauer

Die steuerliche Rückwirkung gelte nicht uneingeschränkt auch für die Berechnung der Mindestdauer. Sie setze - wenn sie überhaupt Bedeutung für die Berechnung der Mindestdauer habe - zumindest voraus, dass der übernehmende Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum bereits bestanden habe. Denn die Mindestdauer sei ein auf tatsächliche Umstände abstellendes Tatbestandsmerkmal, das einer fiktiven Rückbeziehung nicht zugänglich sei. Mit dem Zweck der Manipulationsvermeidung sei es nicht zu vereinbaren, fiktive Zeiträume in die Berechnung der Mindestdauer einzubeziehen. Als Mindestdauer müsse ein tatsächlicher Zeitraum von 60 Monaten vereinbart sein. Daran fehle es im Streitfall.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2015
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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