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Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zu prüfen, ob der Erwerb eigener Anteile und der Erwerb von Anteilen an Spezial-Investmentfonds unter die Ausnahmevorschrift des § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG in der Fassung der Jahre 2004 bis 2008 fiel.
Die Klägerin ist eine Konzernführungsgesellschaft. Sie erwarb in den Jahren 1999 bis 2009 nach § 71 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 8 AktG eigene
Die Klägerin begehrte die Anwendung des § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. auf die eigenen Anteile und die Anteile an den Spezial-Investmentfonds. Alle diese Anteile seien mit kurzfristiger Eigenhandelserzielungsabsicht erworben worden. Das beklagte Finanzamt lehnte die Anwendung des § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. dagegen ab, da die Klägerin zwar ein Finanzunternehmen im Sinne der Vorschrift sei, der Erwerb der Anteile aber nicht mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erfolgt sei.
Das FG folgte dem Finanzamt und hat die Klage abgewiesen. Bei der erforderlichen
Auch im Hinblick auf die Anteile an den Spezial-Investmentfonds seien die Voraussetzungen des § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. nicht erfüllt: Es liege schon kein "abgeleiteter" Erwerb - also der Erwerb von einem Dritten - vor, da die Fonds speziell für die Klägerin aufgelegt worden seien. Zudem sei der Senat auch hier nicht überzeugt, dass das Ziel des Erwerbs die kurzfristige Erzielung eines Eigenhandelserfolgs gewesen sei. Denn die Klägerin habe einen Erlös aus der Veräußerung eines Geschäftsbereichs, da kein geeignetes Investitionsobjekt vorhanden gewesen sei, stattdessen in die Spezial-Investmentfonds investiert. Auch aufgrund des damit verbundenen erheblichen Aufwands sei eher von einer mittelfristigen Investition auszugehen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2023
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)
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