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Bei einem kommunalen Kindergarten handelt es sich - ebenso wie bei kirchlichen und freien gemeinnützigen Kindergärten - nicht um Betriebe gewerblicher Art. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine kreisfreie Kommune. Sie unterhält eigene Kindertagesstätten (Kindergärten). Die Mehrzahl der Kindergärten im Stadtgebiet werden von freien Trägern der Jugendhilfe (Kirchen, Wohlfahrtsverbänden, frei gemeinnützigen Trägern) betrieben. Vereinzelt bieten auch gewerbliche Unternehmen die Kindertagesbetreuung an. Die Nutzungsverhältnisse kommunaler Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen sind nicht einheitlich geregelt. Der Besuch der kommunalen Kindergärten kann aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses erfolgen. Die Klägerin hat keine Benutzungsordnung für ihre Kindertageseinrichtungen erlassen. Für die Aufnahme der Kinder findet ein Mustervertrag Anwendung, der privatrechtlich ausgestaltet ist. Für den Besuch der kommunalen oder von freien Träger n der Jugendhilfe betriebenen Kindertagesstätten hatten die Eltern im Streitjahr (2005) entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gestaffelte öffentlich-rechtliche
Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei den von der Klägerin unterhaltenen Kindergärten um einen Betrieb gewerblicher Art handelt. Nachdem er die Klägerin erfolglos zur Abgabe von Steuererklärungen für das Streitjahr (2005) aufgefordert hatte, setzte das Finanzamt unter Ansatz eines geschätzten Steuerbilanzgewinns von 5.000 Euro die Körperschaftsteuer für das Streitjahr auf 291 Euro fest. Gegen diesen Schätzungsbescheid hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Seiner Ansicht nach dienen die von der Klägerin betriebenen Kindergärten ganz oder zumindest weit überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt; eine Behandlung als Betrieb gewerblicher Art scheide damit nach § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG aus. Zudem stehe die Klägerin mit ihren Einrichtungen zu den Kindertagesstätteneinrichtungen der kirchlichen und frei gemeinnützigen Träger sowie der gewerblichen Anbieter in keinem marktwirtschaftlichen Wettbewerb, der durch eine steuerliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2010
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 10792
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