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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2016
5 K 2504/14 E -

Vom Reiseveranstalter eingeräumter Rabatt stellt keinen Arbeitslohn von Reisebüro­angestellten dar

Rabatte erfolgen aus eigen­wirtschaftlichen Gründen des Veranstalters und nicht im Interesse des Arbeitgebers

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Rabatt, den ein Reiseveranstalter einer Reisebüro­angestellten auf den Reisepreis gewährt, keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war Angestellte eines Reisebüros. Sie nahm im Jahr 2008 zusammen mit ihrem Ehemann an einer vierzehntägigen Hochseekreuzfahrt teil. Der Reisepreis betrug 1.540 Euro; hingegen lag der Katalogpreis abzüglich marktüblicher Rabatte bei 6.330 Euro. Hintergrund war, dass die A GmbH, die weltweit Hochseekreuzfahrten veranstaltet, Reisebüroinhabern und deren Angestellten (Expedienten) - zur Sicherung der Geschäftsverbindung - Rabatte von über 80 % des Katalogpreises gewährt. Die Lohnsteueraußenprüfung behandelte den Rabatt als geldwerten Vorteil und Arbeitslohn von dritter Seite.

Anhaltspunkte für Entlohnung individueller Arbeitsleistungen nicht erkennbar

Dagegen setzten sich die Kläger mit Erfolg zur Wehr. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf liegen keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Gestalt der Zuwendung eines Dritten vor. Bei von Dritten (Nicht-Arbeitgebern) gewährten Preisvorteilen liege nur dann Arbeitslohn vor, wenn der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers gewähre, nicht hingegen, wenn er ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Rabattgewährung habe bzw. den Rabatt aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewähre. Letzteres sei hier der Fall. Eigenwirtschaftliche Gründe der A GmbH lägen in der Sicherung eines zusätzlichen attraktiven Kundenkreises, der Erwirtschaftung eines zusätzlichen Gewinns durch Synergieeffekte und zusätzliche Umsätze an Bord, der Auslastungsoptimierung sowie der Reduzierung der Kostenbelastung. Umgekehrt bestünden keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die A GmbH die individuelle Arbeitsleistung der Klägerin habe entlohnen wollen. Dass die Klägerin die Vergünstigung nur aufgrund ihrer Tätigkeit als Reisebüroangestellte in Anspruch nehmen konnte, reiche nicht aus, um den erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Arbeitsleistung zu begründen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2017
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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