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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2010
4 K 3880/09 -

FG Düsseldorf: Finanzamt kann Steuererstattung nicht schuldbefreiend auf ein falsches Konto auszahlen

Gemeinsame Einkommensteuererklärung verlangt Auszahlung ausdrücklich auf das Konto des Ehemanns

Geben Ehegatten in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung ausdrücklich die Anweisung, dass die Steuererstattung auf das Bankkonto des Ehemannes erfolgen soll, darf das Finanzamt nach einer Trennung der Eheleute nicht den dem Ehemann zur Hälfte zustehenden Erstattungsbetrag auf Anweisung der Ehefrau schuldbefreiend auf ein anderes Konto leisten. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatten Eheleute in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung ein dem Ehemann zuzurechnendes Bankkonto als Überweisungskonto für Steuererstattungen angegeben. Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, wandte sich die Ehefrau telefonisch an das Finanzamt und benannte eine davon abweichende, allein ihr zustehende Kontoverbindung. Das Finanzamt überwies den Erstattungsbetrag auf das von der Ehefrau benannte Konto.

Finanzamt darf hälftigen Anteil des Erstattungsanspruchs des Ehemanns nicht schuldbefreiend auf das Konto der Ehefrau zahlen

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf konnte das Finanzamt hinsichtlich des auf den Ehemann entfallenden hälftigen Anteils an dem Erstattungsanspruch nicht schuldbefreiend auf das Konto der Ehefrau zahlen. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung hätten beide Eheleute die Auszahlung auf das dem Ehemann zustehende Konto beantragt. Auf Grund dieser ausdrücklichen Anweisung beider Ehegatten in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung durfte das Finanzamt den dem Ehemann zur Hälfte zustehenden Erstattungsbetrag nicht auf ein anderes Konto leisten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2011
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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