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Das FG Düsseldorf hatte sich mit der Reichweite einer Stromsteuerbefreiung auseinanderzusetzen.
Die Klägerin betrieb u.a. die Gewinnung von Rohstoffen sowie die Erzeugung von Energie, insbesondere von Elektrizität. Sie unterhielt neben ihrer Hauptverwaltung diverse Kraftwerke. In ihren Tagebauen entnahm die Klägerin
Das beklagte Hauptzollamt kam u.a. zu der Auffassung, dass die Stromentnahmen im Tagebau technisch nicht unmittelbar der Stromerzeugung dienten und damit nicht steuerbegünstigt seien. Der Stromerzeugung unmittelbar diene nur die Brennstoffversorgung, d.h. die Einbringung des Brennstoffs von der Kohlemühle in den Brenner des Kessels. Das treffe auch für die Entfernung von Aschen aus den Brennräumen zu. Gegen den entsprechenden Steuerbescheid wandte sich die Klägerin im anschließenden Klageverfahren. Nach ihrer Ansicht solle der gesamte
Unter Berücksichtigung der seitens des Finanzgerichts zunächst eingeholten Vorabentscheidung des EuGH gab das FG der Klage teilweise statt. Die
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2023
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33004
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