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Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 c) ErbStG tritt nicht ein, wenn erst 18 Monate nach Tod des Erblassers das geerbte Familienheim bezogen wird. In diesem Fall liegt kein unverzüglicher Bezug im Sinne der Vorschrift vor. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritt sich eine Erbin mit dem Finanzamt über die
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied gegen die Erbin. Die
Das verzögerte Ausräumen und die Renovierung der Wohnung seien Umstände im Einflussbereich der Erbin, so das Finanzgericht, die ihr anzulasten seien. Der Erbin sei der erhebliche Renovierungs- und Instandhaltungsrückstand der Wohnung spätestens nach dem Erbfall bekannt gewesen. Ihr sei anzulasten, dass sie mit dem Ausräumen der Wohnung kein Unternehmen beauftragt hat. Sie hätte dann früher Handwerker beauftragen können. Auch die Bestellung der Küche wertete das Gericht als zu spät.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2021
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30143
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