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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2013
4 K 2021/12 VTa -

Schwedischer Snus-Tabak darf in der Europäischen Union nicht über das Internet bestellt und vertrieben werden

Inverkehrbringen von Snus außerhalb von Schweden untersagt

Schwedischer Snus, ein mit Salzen versetzter Tabak, der unter die Ober- oder Unterlippe gesteckt und so konsumiert wird, darf in der Europäischen Union nicht über das Internet bestellt und vertrieben werden. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall bestellte ein in Deutschland ansässiger Verbraucher über das Internet in Schweden 16 Packungen Snus. Der Zoll hielt die Sendung an und verweigerte die Herausgabe an den Besteller. Vor dem Finanzgericht verklagte der Besteller das zuständige Zollamt auf die Herausgabe des Tabaks.

Ausnahmeregelung gilt lediglich für den Konsum in Schweden

Das Finanzgericht Düsseldorf lehnte die Herausgabe des Tabaks an den Besteller ebenfalls ab. Nach Europäischem Recht sei das Inverkehrbringen von Snus in der Europäischen Union außerhalb von Schweden untersagt. Dies gelte auch für private Verbraucher. Lediglich für den Konsum in Schweden gelte eine Ausnahmeregelung. Eine Bestellung über das Internet aus anderen Ländern der Europäischen Union sei aber nicht möglich.

Versuche, den Vertrieb außerhalb von Schweden zu erlauben, scheiterten regelmäßig

Anders sei nur zu entscheiden, wenn das außerhalb Schwedens geltende Snus-Verbot aufgehoben würde und die Verkehrsfähigkeit von Snus in Deutschland durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen würde, führte der für das Verfahren zuständige Richter aus. Dies sei aber nicht der Fall. Versuche, den Vertrieb außerhalb von Schweden zu erlauben, seien in der Vergangenheit auch regelmäßig gescheitert.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2013
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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