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Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der sogenannte Reisevorleistungseinkauf nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegt.
Das klagende Unternehmen des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein
Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entgegengetreten. Nach seiner Auffassung unterliegt der Hoteleinkauf nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Es fehle an der Voraussetzung des fiktiven Anlagevermögens. Der Geschäftszweck der Klägerin setze das dauerhafte Vorhandensein von Hotels nämlich nicht voraus. Der Reisevorleistungseinkauf sei gedanklich ihr Wareneinsatz. Die Tätigkeit der Klägerin lasse sich - ihr Eigentum an den Hotels bzw. Hotelzimmern unterstellt - nicht nur dann wirtschaftlich sinnvoll ausüben, wenn das Eigentum langfristig erworben wird. Dies würde den Interessen der Klägerin, die auf ein verändertes Nachfrageverhalten auf dem Reisemarkt (z.B. aufgrund geopolitischer Krisen) kurzfristig reagieren müsse, gerade zuwiderlaufen. Die "eingekauften" Hotels oder Hotelzimmer stellten damit bei wirtschaftlicher Betrachtung eher Umlaufvermögen als Anlagevermögen dar. Die Rolle der Klägerin als Reiseveranstalterin entspreche mehr der einer Vermittlerin von Reiseleistungen als der einer Zwischenmieterin von Hotelzimmern.
Nach Auffassung des Finanzgerichts wird diese Auslegung durch die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der einschlägigen Normen bestätigt. Der Gesetzgeber habe eine Hinzurechnung des Reisevorleistungseinkaufs im Jahr 2007 nicht im Blick gehabt. Zudem lasse sich das Geschäftsmodell eines klassischen (Pauschal-)Reiseveranstalters, der - wie die Klägerin - eine Vielzahl von Hotels in einer Vielzahl von Zielgebieten bereithält, eigenkapitalfinanziert nicht darstellen. Dann könne der Objektsteuercharakter der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2018
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 26542
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