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Ob Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, darüber musste nunmehr das Finanzgericht Düsseldorf entscheiden.
Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten um die Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als
In ihrer Steuererklärung für 2010 machte die Klägerin unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten als
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könnten Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, da streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen und abzuwehren seien. Voraussetzung sei, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe. Der erkennende Senat schließe sich dieser Rechtsprechung - entgegen der Entscheidung eines anderen Senats des Finanzgerichts Düsseldorf - an.
In Anwendung dieser Grundsätze seien der Klägerin die
Hinweis: Die ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anwendbare gesetzliche Neuregelung gelangte im Streitfall nicht zur Anwendung. Danach sind
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2014
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ ra-online
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Dokument-Nr. 18965
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