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Der Kläger hatte zunächst nur einen betragsmäßig begrenzten Antrag auf Abzug der Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau gestellt. Später erweiterte er den Antrag mit Zustimmung der geschiedenen Ehefrau.
Nach der Entscheidung des Gerichts stellt die Erweiterung des Antrags ein rückwirkendes Ereignis dar, das eine Änderung der Einkommensteuerbescheide erfordere. Zwar lasse der Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes keine Rücknahme oder Teilrücknahme des Antrags auf Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen zu, stehe aber einer Erweiterung nicht entgegen.
Die Revision wurde zugelassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des FG Düsseldof vom 19.07.2005
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Dokument-Nr. 753
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