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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2009
17 K 3411/08 E -

FG Düsseldorf zu den Voraussetzungen der steuerlichen Berücksichtigung von Kuraufwendungen

Medizinische Notwendigkeit der Kurmaßnahme muss sicher beurteilt werden können

Kuraufwendungen können ausnahmsweise auf Grund eines nachträglich erstellten Attestes als Krankheitskosten steuerlich abgesetzt werden. Dies entschied das Finanzgerichts Düsseldorf.

Die Voraussetzung für die steuerliche Absetzung der Kuraufwendungen ist, das dem Attest objektive Untersuchungsergebnisse zu Grunde liegen, auf Grund derer auch nachträglich die medizinische Notwendigkeit der Kurmaßnahme sicher beurteilt werden kann. Zudem muss sich allerdings aus dem Attest ergeben, welche Erkrankung eine Kur erforderte und welche Therapie zur Linderung oder Heilung erforderlich war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2009
Quelle: ra-online, FG Düsseldorf

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